Medienanstalt Rheinland-Pfalz
Der Direktor
Durchführung eines Versuchs mit DAB+: „Rheinland-Pfalz regional“
Ausschreibung
Die Medienanstalt Rheinland-Pfalz hat die Durchführung eines Versuchs hinsichtlich eines DAB+-Plattformbetriebs mittels alternativer technischer Ansätze durch Open-Source-Software beschlossen. Hierzu beabsichtigt sie die Erteilung einer Versuchszulassung nach § 52 Abs. 3 LMG, § 5 der Satzung über Versuche mit neuen Techniken und Angeboten der Medienanstalt Rheinland-Pfalz an eine*n Plattformbetreiber*in.
I. Maßgaben des Versuchs:
1. Der Versuch erfolgt unter Nutzung von der Bundesnetzagentur (BNetzA) nach den Bestimmungen des TKG zugeteilter Übertragungskapazitäten.
2. Das Versuchsgebiet ist aus der Darstellung am Ende dieses Dokuments ersichtlich.
3. Die Versuchsdauer beträgt fünf Jahre ab Versuchsbeginn.
4. Mit dem Versuch soll festgestellt werden, wie ein regulärer Betrieb von landesweiten DAB+-Versorgungen mittels weitest gehendem Einsatz von Open Source Software und handelsüblicher Hardware zuverlässig und kostengünstig durchgeführt werden kann. Daraus ergeben sich folgende Teilziele:
• Einsatz der Open Source-Software „Open Digital Radio” (ODR-Suite) zur Umsetzung folgender Basisleistungen:
– Verbreitung von bis zu 16 Programmen je Multiplex,
– Nutzung für mehrere Multiplexe,
– Nutzung für Mehrsendernetzwerke auf einer Frequenz (SFN).
• Entwicklung, Erprobung und Umsetzung auf Basis kostengünstiger handelsüblicher Rechner-Architekturen.
• Zuführung einzelner Programme an mehrere Multiplexe; Sicherstellung der zeitsynchronen Pro-grammverbreitung in mehreren Multiplexen.
• Im Falle der Nutzung unterschiedlicher Senderstandorte bei gleichzeitigem Nachbarkanaleinsatz: Entwicklung, Erprobung und Umsetzung von Abhilfemaßnahmen zur Vermeidung von Empfangs-störungen.
• Übertragung von programmbegleitenden Daten: Entwicklung, Erprobung und Umsetzung des Metadatenaustauschs zwischen den Automationssystemen der Veranstalter*innen und der ODR-Suite.
• Übertragung von Verkehrsmeldungen und Warnhinweisen: Entwicklung, Erprobung und Umsetzung der Eintastung der Meldungen sowie von Steuerungsmöglichkeiten durch die/den Veranstalter*in.
• Erprobung und Konfiguration/Optimierung des Umschaltverhaltens zwischen DAB+ und UKW für Veranstalter*innen, deren DAB- und UKW-Verbreitungsgebiete sich überschneiden und/oder ergänzen.
• Überwachung und Qualitätssicherung der gesamten Übertragungskette: Auswertung aller Funktionsmodule mittels handelsüblicher Monitoring-Systeme. Dauerhafte und übersichtliche Visualisierung sowie Dokumentation der jeweiligen Betriebszustände.
• Sicherstellung eines 24/7-Stunden Betriebs.
• Analyse der Wirtschaftlichkeit des Plattformbetriebs mit der beschriebenen Technik.
5. Softwareentwicklungen sollen nach Möglichkeit auf Basis bestehender Open-Source-Lösungen/-Ansätzen erfolgen. Neuentwicklungen sollten vice versa als Open-Source zur Verfügung gestellt werden.
6. Der Netzausbau ist durch die/den Plattformbetreiber*in unmittelbar nach Lizenzierung durch die Medienanstalt Rheinland-Pfalz und Frequenzzuteilung durch die BNetzA vorzunehmen. Die Versorgung der fünf Oberzentren Koblenz, Trier, Mainz, Kaiserslautern und Ludwigshafen hat innerhalb von max. 15 Monaten zu erfolgen. Der weitere Ausbau mit zusätzlichen Senderstandorten ist danach zügig unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit zu realisieren.
Für jedes regionale Versorgungsgebiet gilt als Versorgungsziel:
mindestens 70 % der Bevölkerung in jedem der fünf Oberzentren, ausgelegt für Empfang in Gebäuden
möglichst 99% der Bevölkerung von Rheinland-Pfalz ausgelegt für Empfang in Gebäuden
99% der Autobahnstrecken in Rheinland-Pfalz (unter Einbeziehung der zentralen Verkehrsachsen), ausgelegt für mobilen Empfang
7. Für die Belegung der Plattform gelten folgende Maßgaben:
a) Auf der Versuchsplattform sind die erforderlichen Kapazitäten für die Verbreitung der in der jeweili-gen Region maßgeblichen lokalen Hörfunkprogramme, für die bis zum 01. September 2021 eine Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 LMG erteilt wurde, zur Verfügung zu stellen. Die Verbreitung der Programme ist zu angemessenen Bedingungen zu ermöglichen.
b) Die Verbreitung weiterer privater Hörfunkangebote ist zulässig, sofern für diese bis zum 01. September 2021 eine Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 LMG erteilt wurde.
c) Gleiches gilt für Angebote, für die nach dem 01. September 2021 eine Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 LMG oder eine Versuchserlaubnis nach § 52 Abs. 3 LMG erteilt wurde; die Medienanstalt Rheinland-Pfalz kann die betreffende Erlaubnis mit Auflagen versehen oder ihre Erteilung versagen, wenn durch die Verbreitung des betroffenen Angebots im Rahmen des Versuchs eine wirtschaftliche Gefährdung von Programmen nach lit. a) und b) zu befürchten ist.
d) Es ist im Rahmen des wirtschaftlich zumutbaren ein vielfältiges Gesamtangebot zu gewährleisten. Die/der Plattformanbieter*in darf kein Angebot unbillig behindern und/oder gegenüber gleichartigen Angeboten ohne sachlichen Grund unterschiedlich behandeln. Der Medienanstalt Rheinland-Pfalz sind diesbezüglich alle erforderlichen Informationen und Unterlagen (insbesondere Einspeiseverträge) vorzulegen.
8. Der Medienanstalt Rheinland-Pfalz ist in regelmäßigen Abständen, mindestens alle 6 Monate, über den Verlauf des Versuchs einschließlich der vorgenommenen Ausbaumaßnahmen Bericht zu erstatten.
9. Die Medienanstalt Rheinland-Pfalz übernimmt bis zu 50 % der Frequenzzuteilungskosten, die die BNetzA zum Schutz der zu nutzenden Übertragungskapazitäten erhebt (max. 20.000,- €).
10. Die Medienanstalt Rheinland-Pfalz beteiligt sich nicht am Versuchsträger.
11. Nach Inkrafttreten der von der Versammlung beschlossenen Novelle der Gebührensatzung der Medienanstalt Rheinland-Pfalz werden im Rahmen des gegenständlichen Versuchs folgende Verwaltungsgebühren erhoben:
a. Erteilung der Versuchserlaubnis an die/den Plattformanbieter*in: 1000,- €
b. Erteilung von Versuchserlaubnissen an Rundfunkveranstalter*innen in Abhängigkeit vom angestreb-ten Verbreitungsgebiet: 100 – 400,-€
c. Ablehnung eines Zulassungsantrags: 25 % der Stattgabegebühr.
II. Zulassungsvoraussetzungen:
Die Erteilung der Versuchszulassung nach § 52 Abs. 3 LMG, § 5 der Satzung über Versuche mit neuen Techniken und Angeboten der Medienanstalt Rheinland-Pfalz setzt voraus, dass die/der Antragsteller*in den Versuch entsprechend der o.g. Maßgaben durchführt. Ebenso sind die Zulassungsvoraussetzungen nach § 25 Abs. 1 und 2 LMG zu erfüllen. Beides ist glaubhaft zu machen. § 25 Abs. 4 LMG findet Anwendung. Der Zulassungsantrag muss enthalten:
1. Angaben zur/zum Antragsteller*in einschließlich der Beteiligungsverhältnisse Bitte beachten Sie hierzu das unter medienanstalt-rlp.de/fileadmin/dateien/medienvielfalt/Medienregulierung/Merkblaetter_extern/Merkblatt_Zulassung_und_Zuweisung.pdf hinterlegte Merkblatt, insbes. die Angaben unter Ziff. I. 2 a) (S. 3 f).
2. eine Darlegung der wirtschaftlichen Planung Erforderlich ist eine ausführliche Darstellung der finanziellen Planung für die gesamte Dauer des Versuchs mit Angaben über Investitionsrahmen, erwartete Einnahmen einschließlich der von Programmanbieter*innen zu erhebenden Entgelte und Tarife sowie über Ausgaben insbesondere für den Auf- bzw. Ausbau der erforderlichen Infrastruktur, Betriebskosten sowie Personalaufwendungen; Höhe und Herkunft zur Verfügung stehender (Eigen-)Mittel sind anzugeben und zu belegen.
3. die inhaltliche und technische Darstellung des Angebots und Aussagen zu den Festlegungen im Ver-suchsbeschluss
Bitte stellen Sie Ihr Vorhaben ausführlich dar. Zu erläutern sind insbesondere
• die technische Konzeption einschließlich der geplanten bzw. zu erprobenden Software-Lösungen
• Lösungsansätze hinsichtlich der unter Ziff. I 4. umschriebenen Versuchsziele
• die konkrete Planung zum Ausbau der Infrastruktur
• das Belegungskonzept für die Plattform
• das Vermarktungskonzept
• Ihre sachlichen, personellen und technischen Voraussetzungen für die Erfüllung der Festlegungen im Versuchsbeschluss
III. Antragsfrist und -form
Die Antragsfrist für die Ausschreibung beginnt mit dem Tag der Veröffentlichung im Online-Angebot der Medienanstalt Rheinland-Pfalz.
Der vollständige Antrag muss spätestens bis zum
8. November 2021 – 12.00 Uhr
schriftlich und in elektronischer Form (zu senden an beck@medienanstalt-rlp.de) bei der Medienanstalt Rheinland-Pfalz, Turmstraße 10, 67059 Ludwigshafen am Rhein, eingegangen sein. Danach eingehende Anträge werden gebührenpflichtig zurückgewiesen; eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist aus-geschlossen. Auch unvollständige Anträge können gebührenpflichtig abgelehnt werden (§ 25 Abs. 3 S. 3 LMG).
IV. Auswahlverfahren
Sofern zwei oder mehr berücksichtigungsfähige Bewerber*innen fristgemäß einen vollständigen Antrag auf Erteilung der Versuchszulassung abgegeben haben, trifft die Medienanstalt Rheinland-Pfalz eine Auswahlentscheidung. Hierbei wird insbesondere berücksichtigt:
1. die Übereinstimmung der Technik und des Angebots mit dem Versuchsziel,
2. der Innovationsgehalt von Technik und Angebot gemäß Antrag,
3. die zu erwartende Akzeptanz bei den Adressat*innen,
4. die Bereitschaft zur Übernahme von Kosten und sonstige Förderung des Versuchs durch die/den An-tragsteller*in sowie
5. die Bereitschaft zu Kooperationen mit anderen Versuchsteilnehmer*innen.
Die Medienanstalt Rheinland-Pfalz kann regionale und lokale Bezüge als Auswahlkriterium berücksichtigen. In die Abwägung wird einbezogen, welche Bedeutung Technik und Angebot für die wirtschaftliche Entwicklung des Versuchsgebietes bzw. die wirtschaftliche Entwicklung des Landes Rheinland-Pfalz haben. Eine angemessene Beteiligung mittelständischer Betriebe in Rheinland-Pfalz wird angestrebt.
Ludwigshafen, den 8. Oktober 2021
Dr. Marc Jan Eumann
Direktor der Medienanstalt Rheinland-Pfalz
Quelle: Medienanstalt Rheinland-Pfalz
Link zur Pressemitteilung: https://medienanstalt-rlp.de/aktuelles/news/ausschreibungen
Kommentare
Kommentar veröffentlichen